VERBAND KATHOLISCHER RELIGIONSLEHRKRÄFTE AN GYMNASIEN UND GESAMTSCHULEN IM
BISTUM AACHEN
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Verband katholischer Religionslehrkräfte an Gymnasien und Gesamtschulen im Bistum Aachen“. Er wird im Folgenden als Diözesanverband bezeichnet. Er hat seinen Sitz in Aachen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Diözesanverbandes
- Der Verband verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Aufgabenordung von 1977. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmä§igen Aufgaben verwandt werden.
- Zweck des Diözesanverbandes ist die Sorge um die Bildungs- und Erziehungsaufgaben des Religionsunterrichtes an den Gymnasien, gymnasialen Oberstufen und vergleichbaren Schulen in Nordrhein-Westfalen.
- Zu seinen Aufgaben gehören:
- die wissenschaftliche, religionspädagogische und spirituelle Förderung seiner Mitglieder,
- die Vertretung der Belange des Religionsunterrichtes und seiner Lehrer und Lehrerinnen gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber den zuständigen kirchlichen und staatlichen Instanzen auf Landesebene und im Bistum Aachen,
- die Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Generalvikariat sowie mit allen Verbänden, Vereinigungen und Institutionen, die eine gleichartige Aufgabe verfolgen,
- die Mitsprache und die Mitwirkung bei der Erstellung von Rahmenvereinbarungen und Lehrplänen für den Religionsunterricht an Gymnasien, gymnasialen Oberstufen und vergleichbaren Schulen soweit sie in die Kompetenz der Bischöfe und der Landesregierung von NRW fallen.
- Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können die katholischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer an den Gymnasien, gymnasialen Oberstufen und vergleichbaren Schulen in der Diözese Aachen werden.
- über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklä-rung gegenüber dem Vorstand.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederver-sammlung beschließt.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ für die Meinungs- und Willensbildung innerhalb des Diözesanverbandes. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Erarbeitung inhaltlicher Perspektiven zur Arbeit des Diözesanverbandes
- Satzungsänderungen
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Auflösung des Verbandes
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt.
- Eine au§erordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Grund und Zweck die Einberufung verlangen.
- Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Er lädt schriftlich ein mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über ihre Beschlussfähigkeit.
- Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Auflösung des Diözesanverbandes bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.
- über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertretenden Vorsit-zenden sowie der/dem Kassenführer/in und bis zu zwei weiteren Beisitzern. Der Vor-stand wählt eine Schriftführerin/einen Schriftführer.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich Der Vertretungsvorstand (Vorsitzen-der/Vorsitzende und Vertreter/in) bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen.
- Der/die Vorsitzende vertritt den Diözesanverband im Landes- und Bundesverband.
§ 8 Liquidation
- Ist die Liquidation des Verbandsvermögens erforderlich (Auflösung, Entzug der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
- Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Verbandsvermögen fällt an den Bischöflichen Stuhl zu Aachen, der es ausschließlich für die Förderung des Katholischen Religionsunterrichtes an Gymnasien im Bistum Aachen zu verwenden hat.